Der Streit um das Guthaben [1]
Es beteiligte sich still
an einer Firma ein Mann.
Dieser äußerte: Ich will,
wenn ich mal tot bin, dass dann,
falls die Gesellschaft zerbricht,
mein Guthaben nicht
an meine Erben fällt,
sondern meine Frau erhält,
sofern bei meinem Tod
wir nicht geschieden sind. Er
setzte seine Kinder
zu seinen Erben ein.
Die Frau willigte ein.
Die Ehe hielt; der Mann verstarb.
Den erbenden Kindern verdarb
die Abtretung die Stimmung.
Sie sprachen die Kündigung
der stillen Gesellschaft aus
und wollten von der Firma
das Guthaben heraus,
was nun auch die Frau verlangte,
weshalb man bei Gericht anlangte.
Es war zwischen den beiden
Parteien nun zu entscheiden,
ob die Zession des Mannes
die Kinder bindet. Kann es
vielleicht schon deshalb fehlgehen,
weil sie mündlich nur geschah?
Nur wenn die Frau stirbt nach dem Mann,
sollt sie gelten, die Zession. Dann
gilt im Grundsatz eingedenk,
dass die Zession hier ein Geschenk
der § 2301,
nach welchem Mündlichkeit nicht reicht.
Doch ein Problem bestand hier keins.
Der BGH entschied ganz leicht:
Durch Vornahme dieser Zession
wurd hier die Schenkung schon
zu Lebzeiten des Manns bewirkt,
weshalb sie mündlich wirksam sei.
Dies sage nämlich Absatz zwei
der Norm, welcher verweist
auf § 518 Absatz zwei.
Und was das in der Folge heißt,
hängt von ner weitern Frage ab.
Im Kern lautet sie knapp:
Sind Verfügungen im Voraus
über künftge Rechte aus
einem Gesellschaftsanteil
wirksam, wenn dieser Anteil,
nachdem übers Recht verfügt,
einer Rechtsnachfolge unterliegt?
Über diese Frage hatte schon
für eine Singularsukzession
der BGH einmal zu richten.
Sein Spruch damals: Mitnichten
sei gebunden, wer
als Gesellschafter
durch Rechtsgeschäft nachrücke.
Anders hier der BGH: Man blicke
darauf, wie ganz allgemein
ein Erbe steht,
wenns darum geht,
wie sich dasjenige auswirkt,
was noch der Erblasser bewirkt.
Wenn dieser sterbe,
trete der Erbe
in alles hinein,
Rechte und Pflichten.
Ebenso müsse es sein
bei Gesellschaftsanteiln.
Dem ist beizupflichten.
SIRKO HARDER
2001
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Anmerkung zu BGH II ZR 52/99 = EWiR
2001, 217 (Marotzke/Harder) |