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Prozessvollmacht
Es klagt vor dem
Finanzgericht
Prozessvollmacht, die hat er nicht
Herr ABCD als Vertreter.
Die Vollmacht kommt nicht gleich, nicht später.
Es wird ihm eine Frist gesetzt,
doch die verstreicht zu guter Letzt.
Da setzt ihm der Berichterstatter
die Ausschlussfrist, insoweit hat er
genügend Zeit: 3 Wochen voll .
In dieser Frist die Vollmacht soll
gerichtlich nachgewiesen sein,
weil sonst ihr Fehlen ganz allein
die Klage unzulässig mache.
Ansonsten sei es seine Sache,
bei Unverschulden vorzubringen
Rechtzeitigkeit vor allen Dingen ,
weshalb die Frist verstrichen sei;
dann stehe Wiedereinsatz frei.
Doch es geschieht so wie bisher:
Von ABCD kommt nichts mehr.
So fügt sichs, dass die Ausschlussfrist
vergeblich jetzt verstrichen ist.
Die Klage nun ist unzulässig.
Das kommt, weil Vollmacht regelmäßig
Prozessvoraussetzung bedeutet.
Dies wurde mehrfach angedeutet,
vor allem, als verfügt zuletzt
die Ausschlussfrist wurd angesetzt.
Die FGO sagt klipp und klar,
dass Vollmacht vorzulegen war;
sie war auch schriftlich zu erteilen[2].
Den Mangel kann nun nichts mehr heilen.
Für Einsetzung gibts keine Fakten[3],
aus Vortrag nicht und nicht aus Akten.
Im Vorbescheid ist Vers als Form
gestattet nach Gesetzesnorm,
denn deutsch ist Sprache des Gerichts[4]
und deutsch auch Sprache des Gedichts.
So sprechen in der streitgen Sache
Gedicht und Spruch die gleiche Sprache.
Die Kostenlast trägt der Vertreter,
denn Vollmacht gab er auch nicht später.
Zwar wird er dadurch nicht Partei,
doch weil die Klage ist vorbei
durch sein Betreiben, sein Versagen,
da muss er selbst die Kosten tragen[5].
FINANZGERICHT
KÖLN
Urteil v. 9.11.1987 11 K 3382/87
Art. 3 § 1 VGFGEntlG.
§ 62 Abs. 3 Satz 1 FGO.
§ 56 Abs. 1 und 2 FGO.
§ 184 GVG.
BFH-Beschluss vom 10. November 1966 V R 46/66, BFHE 87, 1, BStBl. III 1967, 5. |
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