Kostenfestsetzung

Die Richter in Mannheim haben beschlossen:
Die Kosten muss wieder der Kläger tragen.
Wer Rechtsmittel zurücknimmt, darf da nichts sagen.
5 000 Mark wert ist in der Berufung der Streit.
Hierzu braucht es auch keine Begründung lang und breit:
Tausend sind zwar zu wenig, doch eine Million viel zu viel.
Kreiskassenbelange – nur Mut! – sind ohne Rolle im Spiel.
Das Interesse des Klägers scheint recht so gewichtet,
und damit ist dies unanfechtbar geschlichtet.
Beendet ist das Verfahren gegen das Land
um den Vollzug eines Aktes mit Rechtsbestand.

VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG
Beschluss v. 24.7.1985 – 3 S 1507/85